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Kategorie: Datenschutz

  • Cyberangriff auf Liechtenstein: Was der Datendiebstahl im Stiftungsregister für Betroffene bedeutet

    Cyberangriff auf Liechtenstein: Was der Datendiebstahl im Stiftungsregister für Betroffene bedeutet

    Kurzzusammenfassung

    In der Nacht auf den 30. Juli 2026 haben unbekannte Täter das liechtensteinische „Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen“ (VwbP) gehackt und Datenkopien von rund 31.000 Rechtsträgern – Gesellschaften, Stiftungen und Treuhandschaften – abgegriffen. Betroffen sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der dahinterstehenden Personen. Für die Betroffenen bedeutet das vor allem ein deutlich erhöhtes Risiko für gezielte Phishing-Angriffe, Social Engineering und Erpressungsversuche – auch wenn bislang weder eine Lösegeldforderung vorliegt noch die Daten im Darknet aufgetaucht sind.

    Einleitung

    Der Cyberangriff auf Liechtenstein trifft das Fürstentum an einer besonders empfindlichen Stelle: Das VwbP ist genau jenes Register, das offenlegt, wer tatsächlich hinter einer Gesellschaft, Stiftung oder Treuhandschaft steht. Diese Informationen sind bewusst nicht öffentlich – sie dienen ausschließlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und sollten nur Behörden und legitimierten Stellen zugänglich sein. Nun liegen sie in den Händen unbekannter Täter. Auch für Österreich ist der Vorfall relevant: Zahlreiche österreichische Unternehmerfamilien, gerade aus Vorarlberg und dem restlichen Westösterreich, nutzen liechtensteinische Stiftungsstrukturen. Als gerichtlich zertifizierter IT-Sachverständiger ordne ich in diesem Beitrag ein, was passiert ist, womit Betroffene rechnen müssen und was jetzt konkret zu tun ist.

    Was ist passiert? Der Angriff im Überblick

    Nach den offiziellen Angaben der liechtensteinischen Regierung verschaffte sich eine unbekannte Täterschaft in der Nacht auf den 30. Juli 2026 auf digitalem Weg widerrechtlich Zugriff auf das VwbP, das vom Amt für Justiz geführt wird. Der zeitliche Ablauf zeigt eine vergleichsweise schnelle Reaktion der Behörden:

    • 30. Juli (Nacht): Angriff und Abfluss der Datenkopien
    • 30. Juli (tagsüber): Eine Mitarbeiterin des Amts für Justiz bemerkt Unregelmäßigkeiten; das Amt für Informatik sichert Daten und nimmt das betroffene System vom Netz
    • 31. Juli: Information der Regierung über den potenziellen Angriff
    • 1. August: Voruntersuchungen bestätigen den erfolgreichen Datenabfluss; am Abend wird ein Krisenstab einberufen
    • 2. August: Formelle Bestätigung des Krisenstabs unter Leitung von Regierungschefin Brigitte Haas und Justizminister Emanuel Schädler; kurzfristige Medienkonferenz in Vaduz
    • 3. August: Angekündigtes Update des Krisenstabs zu den laufenden Entwicklungen

    Wichtig für die Einordnung: Nach derzeitigem Kenntnisstand wurden Daten kopiert, aber nicht verändert oder gelöscht. Es handelt sich also um einen klassischen Datendiebstahl (Exfiltration), nicht um einen Ransomware-Angriff mit Verschlüsselung. Eine Lösegeldforderung ist bislang nicht eingegangen, und es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass die Daten im Darknet zum Verkauf angeboten werden.

    Welche Daten wurden gestohlen – und warum sie so brisant sind

    Betroffen sind laut Behörden die Datensätze von rund 31.000 Rechtsträgern. Zur Einordnung: Liechtenstein selbst hat nur etwa 40.000 Einwohner – das Register bildet aber vor allem Strukturen mit internationalen wirtschaftlich Berechtigten ab. Die abgegriffenen Datensätze umfassen:

    • Name und Vorname der wirtschaftlich berechtigten Personen
    • Geburtsdatum
    • Staatsangehörigkeit

    Wohnadressen waren nach offiziellen Angaben nicht betroffen. Ebenso wenig – soweit bislang kommuniziert – Kontodaten, Vermögenswerte oder Dokumente.

    Das klingt zunächst nach „wenigen“ Datenfeldern. Die Brisanz liegt aber nicht im einzelnen Datum, sondern in der Verknüpfung: Der Datensatz beantwortet die Frage, welche konkrete Person hinter welcher Stiftung, Gesellschaft oder Treuhandschaft steht. Genau diese Zuordnung ist normalerweise streng vertraulich. Wer sie kennt, weiß, wer über nennenswertes Vermögen in Liechtenstein verfügt – eine Information, die für Kriminelle wertvoller ist als jede einzelne Adresse. Zu beachten ist auch: 31.000 Rechtsträger bedeuten nicht automatisch 31.000 Personen. Eine Person kann hinter mehreren Rechtsträgern stehen, umgekehrt kann ein Rechtsträger mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben. Die tatsächliche Zahl betroffener natürlicher Personen wurde bislang nicht beziffert.

    Folgen für die Betroffenen: Womit ist zu rechnen?

    1. Gezieltes Phishing und Social Engineering – das wahrscheinlichste Szenario

    Die realistischste und unmittelbarste Gefahr sind maßgeschneiderte Betrugsversuche. Die Täter – oder Käufer der Daten – wissen künftig genau, wen sie mit welcher Geschichte ansprechen können. Zu erwarten sind etwa:

    • Behörden-Phishing: Gefälschte E-Mails oder Schreiben im Namen des Amts für Justiz, der liechtensteinischen Landesverwaltung oder des Krisenstabs („Ihre Daten sind vom Vorfall betroffen – klicken Sie hier zur Verifizierung“).
    • CEO-Fraud-Varianten: Anrufe oder Nachrichten an Treuhänder, Stiftungsräte oder Family Offices, die sich als der (namentlich bekannte!) wirtschaftlich Berechtigte ausgeben – inklusive korrektem Geburtsdatum als vermeintlichem „Identitätsnachweis“.
    • Bank- und Treuhänder-Imitation: Kontaktaufnahmen angeblicher Banken oder Treuhandgesellschaften, die unter Verweis auf den Vorfall zu „Sicherheitsüberprüfungen“ oder Umbuchungen auffordern.

    Gerade weil der Vorfall breit durch die Medien geht, haben Betrüger jetzt einen glaubwürdigen Aufhänger. Erfahrungsgemäß rollen solche Wellen in den Tagen und Wochen nach Bekanntwerden eines Datenlecks an – und wiederholen sich oft noch Monate später.

    2. Erpressung und Reputationsdruck

    Auch ohne Veröffentlichung der Daten ist ein Erpressungsszenario denkbar: Schreiben an einzelne Betroffene nach dem Muster „Wir wissen, dass Sie hinter der Stiftung X stehen – zahlen Sie, sonst veröffentlichen wir“. Dass eine liechtensteinische Struktur völlig legal und steuerlich korrekt gemeldet ist, spielt dabei kaum eine Rolle: Allein die öffentliche Zuordnung von Person und Vermögensstruktur ist für viele Betroffene unangenehm – und genau darauf zielen solche Erpressungen ab.

    3. Veröffentlichung oder Verkauf der Daten

    Dass bislang nichts im Darknet aufgetaucht ist, ist eine Momentaufnahme. Bei Datendiebstählen dieser Art vergehen häufig Wochen bis Monate, bis Daten angeboten, verkauft oder – etwa durch Leak-Plattformen – veröffentlicht werden. Liechtenstein hat hier eine schmerzhafte Vorgeschichte: 2008 verkaufte ein ehemaliger Bankmitarbeiter gestohlene Kundendaten der LGT an ausländische Behörden und löste damit eine internationale Steueraffäre aus. Der wesentliche Unterschied zu damals: Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA/CRS) sind korrekt gemeldete Strukturen für Steuerbehörden ohnehin transparent. Der „Marktwert“ der Daten liegt heute weniger im Steuergeheimnis als im kriminellen Missbrauchspotenzial.

    4. Identitätsmissbrauch und persönliche Sicherheit

    Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sind Kernbausteine für Identitätsmissbrauch – etwa bei der Eröffnung von Konten, Bestellbetrug oder der Übernahme bestehender Kundenbeziehungen. Für besonders vermögende Betroffene kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Die Daten markieren sie als lohnende Ziele. Auch wenn keine Adressen abgeflossen sind, lassen sich diese bei prominenteren Personen oft aus anderen Quellen ergänzen. Family Offices und Sicherheitsverantwortliche sollten den Vorfall daher auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit bewerten.

    5. Die rechtliche Dimension: Benachrichtigung, Schadenersatz, Staatshaftung

    Liechtenstein ist EWR-Mitglied, die DSGVO gilt dort ebenso wie in Österreich. Daraus ergeben sich konkrete Konsequenzen:

    • Benachrichtigungspflicht (Art. 34 DSGVO): Da der Vorfall voraussichtlich ein hohes Risiko für die Betroffenen darstellt, müssen diese unverzüglich und individuell informiert werden. Die Behörden haben dies bereits angekündigt und eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet.
    • Schadenersatz (Art. 82 DSGVO): Betroffene können bei nachweisbarem materiellen oder immateriellen Schaden Ersatzansprüche gegen den Verantwortlichen geltend machen. Der EuGH hat in den letzten Jahren klargestellt, dass auch die begründete Furcht vor Datenmissbrauch einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann – die Hürden im Einzelfall bleiben aber real: Der Schaden muss konkret dargelegt werden.
    • Grundsatzdebatte: Der EuGH hat bereits 2022 (Rs. C-37/20) den öffentlichen Zugang zu Wirtschaftlich-Berechtigten-Registern gekippt – mit der Begründung, dass solche Daten Betroffene erheblichen Risiken aussetzen. Der Vorfall in Liechtenstein bestätigt diese Einschätzung auf bittere Weise: Zentrale Register mit hochsensiblen Daten sind Honeypots. Wer solche Datensammlungen betreibt – das gilt auch für österreichische Register und Unternehmen –, muss sie auf dem höchsten verfügbaren Sicherheitsniveau schützen.

    Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

    1. Betroffenheit klären: Die liechtensteinischen Behörden haben eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet (vwbpfragen@llv.li). Wer wirtschaftlich Berechtigter eines liechtensteinischen Rechtsträgers ist, sollte – idealerweise über seinen Treuhänder – die individuelle Betroffenheit abklären.
    2. Höchste Wachsamkeit bei Kontaktaufnahmen: Jede unerwartete E-Mail, jeder Anruf und jedes Schreiben mit Bezug zu Liechtenstein, Stiftungen oder dem Vorfall ist bis zum Beweis des Gegenteils verdächtig. Behörden fordern per E-Mail weder Zahlungen noch Zugangsdaten oder „Identitätsbestätigungen“ an.
    3. Verifikationsprozesse vereinbaren: Mit Treuhändern, Stiftungsräten, Banken und dem Family Office feste Rückrufverfahren über bekannte Nummern etablieren. Kein Auftrag – insbesondere keine Zahlungs- oder Vollmachtsänderung – ohne Verifikation über einen zweiten Kanal.
    4. Umfeld informieren: Auch Assistenz, Buchhaltung und Familienmitglieder sind potenzielle Angriffsziele für Social Engineering. Sie sollten über den Vorfall und die Maschen Bescheid wissen.
    5. Vorfälle dokumentieren: Verdächtige Kontaktaufnahmen sichern (E-Mails samt Header, Anrufprotokolle) und den Behörden melden. Eine saubere Dokumentation ist zugleich die Grundlage für allfällige Schadenersatzansprüche.
    6. Monitoring erwägen: Für exponierte Personen kann ein professionelles Darknet- und Identitäts-Monitoring sinnvoll sein, um ein späteres Auftauchen der Daten früh zu erkennen.

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Woher weiß ich, ob ich vom Cyberangriff in Liechtenstein betroffen bin?
    Betroffen sein kann grundsätzlich jeder, der als wirtschaftlich berechtigte Person eines liechtensteinischen Rechtsträgers (Gesellschaft, Stiftung, Treuhandschaft) im VwbP eingetragen ist. Die Behörden benachrichtigen Betroffene gemäß Art. 34 DSGVO individuell; Fragen zur eigenen Betroffenheit beantwortet die zentrale Anlaufstelle unter vwbpfragen@llv.li – im Zweifel über den eigenen Treuhänder anfragen.

    Sind meine Bankdaten oder mein Vermögen in Gefahr?
    Nach derzeitigem Stand wurden keine Konto- oder Vermögensdaten gestohlen, sondern Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit samt Zuordnung zum Rechtsträger. Die Hauptgefahr ist daher nicht der direkte Zugriff auf Konten, sondern Betrug über Umwege: Täter nutzen die gestohlenen Informationen, um sich als Betroffene, Banken oder Behörden auszugeben und so Zahlungen oder Zugangsdaten zu erschleichen.

    Kann ich Schadenersatz fordern?
    Grundsätzlich ja: Art. 82 DSGVO gewährt Betroffenen bei materiellen und immateriellen Schäden einen Ersatzanspruch gegen den Verantwortlichen. Voraussetzung ist ein konkret darlegbarer Schaden – das kann nach der EuGH-Rechtsprechung auch die begründete Furcht vor Missbrauch sein. Betroffene sollten Beeinträchtigungen dokumentieren und die weitere Aufarbeitung des Vorfalls beobachten; für die Durchsetzung empfiehlt sich rechtliche Beratung, bei der technischen Aufarbeitung ein IT-Sachverständigengutachten.

    Werden die gestohlenen Daten veröffentlicht?
    Das weiß derzeit niemand. Bislang gibt es weder eine Lösegeldforderung noch Hinweise auf ein Angebot im Darknet. Die Erfahrung aus vergleichbaren Fällen zeigt aber, dass zwischen Diebstahl und Auftauchen der Daten Wochen bis Monate liegen können. Betroffene sollten daher dauerhaft wachsam bleiben, nicht nur in den nächsten Tagen.

    Fazit & nächste Schritte

    Der Cyberangriff auf das liechtensteinische VwbP ist mehr als ein weiterer Datendiebstahl: Er trifft ein Register, dessen einziger Zweck die vertrauliche Zuordnung von Personen zu Vermögensstrukturen ist – und macht genau diese Zuordnung nun für Kriminelle nutzbar. Für die Betroffenen, darunter viele Österreicherinnen und Österreicher, beginnt jetzt eine Phase erhöhter Wachsamkeit: Gezieltes Phishing, Social Engineering und Erpressungsversuche sind die wahrscheinlichsten Folgeszenarien, mit denen zu rechnen ist. Zugleich zeigt der Fall exemplarisch, dass zentrale staatliche Datensammlungen erstklassige Angriffsziele sind – eine Lehre, die auch österreichische Registerbetreiber, Behörden und Unternehmen im Hinblick auf NIS2 und DSGVO ernst nehmen müssen.

    Wenn Ihr Unternehmen von einem Cyberangriff betroffen ist oder Sie eine gerichtsfeste Aufarbeitung eines IT-Sicherheitsvorfalls benötigen – von der forensischen Beweissicherung bis zum IT-Gutachten – stehe ich Ihnen als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Informationstechnologie zur Verfügung: Jetzt Kontakt aufnehmen.

    Quellen


    Autor: Martin Höck, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Informationstechnologie,
    itsachverstand.at, Salzburg
    Fragen? office@itsachverstand.at | +43 662 243316 220

  • Ist Datenschutz / DSGVO ein juristisches oder technisches IT Thema?

    Ist Datenschutz / DSGVO ein juristisches oder technisches IT Thema?

    Datenschutz im Sinne der DSGVO bezieht sich auf den Schutz
    von personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Nutzung, Offenlegung,
    Störung, Modifikation, Inspektion, Aufzeichnung oder Zerstörung.

    Je nach Gesichtspunkt wird das in manchen Unternehmen aus juristischen
    Brille betrachtet, andere Unternehmen sehen die Rolle in der IT.

    Die Perspektiven im Vergleich

    Perspektive aus IT Sicht:

    Technischer Schutz: Datenschutz in der IT beinhaltet
    technische Maßnahmen wie Verschlüsselung, Firewalls, Zugriffskontrollen und
    Sicherheitsprotokolle.

    Verschlüsselung: Die Verwendung von
    Verschlüsselungstechnologien ist entscheidend, um Daten während der Übertragung
    und Speicherung zu schützen. Starke Verschlüsselungsprotokolle wie AES
    (Advanced Encryption Standard) gewährleisten, dass Daten selbst bei einem
    Sicherheitsvorfall unlesbar bleiben.

    Firewalls und Netzwerksicherheit: Firewalls dienen als
    Barriere zwischen vertrauenswürdigen internen Netzwerken und potenziell
    unsicheren externen Netzwerken. Moderne Firewalls umfassen auch Funktionen wie
    Intrusion Detection Systems (IDS) und Intrusion Prevention Systems (IPS) für
    erweiterte Sicherheit.

    Datenmanagement: IT spielt eine wesentliche Rolle beim
    sicheren Speichern und Verwalten von Daten, insbesondere in einer zunehmend
    digitalisierten Welt.

    Datenbank-Sicherheit: Sicherheitsmaßnahmen für Datenbanken,
    wie Zugriffskontrollen und Audits, verhindern unbefugten Zugriff und Missbrauch
    von sensiblen Daten.

    Cloud-Sicherheit: Mit der Verlagerung von Daten in die Cloud
    müssen IT-Experten Cloud-Sicherheitspraktiken wie die Einrichtung sicherer
    API-Zugänge und die Implementierung von Multi-Faktor-Authentifizierung
    verstehen und anwenden.

    Identitäts- und Zugriffsmanagement: Authentifizierung und Autorisierung: Starke
    Authentifizierungsverfahren, wie biometrische Verfahren oder
    Zwei-Faktor-Authentifizierung, stellen sicher, dass nur berechtigte Benutzer
    Zugang zu sensiblen Daten erhalten.

    Rollenbasierte Zugriffskontrolle (RBAC): RBAC gewährleistet,
    dass Benutzer nur auf die für ihre Rolle notwendigen Daten zugreifen können,
    was das Risiko von Datenlecks minimiert.

    Risiko- und Schwachstellenmanagement: Regelmäßige Sicherheitsaudits und -bewertungen: IT-Teams
    führen regelmäßige Audits durch, um Schwachstellen in Systemen zu
    identifizieren und zu beheben.

    Patch-Management: Das regelmäßige Aktualisieren von Software
    und Systemen ist entscheidend, um bekannte Sicherheitslücken zu schließen.

    Incident Response und Datenwiederherstellung: Reaktionspläne für Sicherheitsvorfälle: IT-Teams entwickeln
    und testen Pläne für den Umgang mit Datenlecks oder Cyberangriffen, um den
    Schaden zu minimieren und schnell reagieren zu können.

    Backup und Recovery: Regelmäßige Backups und effektive
    Wiederherstellungsstrategien sind essentiell, um Datenintegrität und
    -verfügbarkeit auch im Falle eines Ausfalls zu gewährleisten.

    Bewusstseinsbildung und Schulung: Mitarbeiterschulung: IT-Teams führen Schulungen durch, um
    das Bewusstsein für Cybersicherheitsrisiken zu schärfen und Best Practices im
    Umgang mit sensiblen Daten zu vermitteln.

    Zukünftige Trends und Herausforderungen: Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen: Diese
    Technologien bieten neue Möglichkeiten zur Verbesserung der Datensicherheit,
    stellen aber gleichzeitig neue Herausforderungen in Bezug auf Datenschutz und
    ethische Fragen dar.

    IoT-Sicherheit: Mit dem Anstieg vernetzter Geräte steigt
    auch das Risiko von Datenschutzverletzungen, was eine ständige Anpassung und
    Erweiterung der Sicherheitsstrategien erfordert.

    Risikomanagement: IT-Fachleute arbeiten daran, Datenlecks
    und Cyberangriffe zu verhindern und zu mildern.

    Juristische Perspektive:

    Gesetzliche
    Rahmenbedingungen: 

    Datenschutzgesetze
    und -vorschriften: Juristen müssen sich mit einer Vielzahl von
    Datenschutzgesetzen wie der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem
    California Consumer Privacy Act (CCPA) in den USA und anderen nationalen und
    internationalen Vorschriften auskennen.

    Internationale
    Datenübertragungen: Juristen beraten Unternehmen bei der Übertragung von Daten
    über Landesgrenzen hinweg unter Berücksichtigung internationaler
    Datenschutzabkommen und -vorschriften.

    Compliance
    und Rechtsdurchsetzung:

    Überwachung
    der Einhaltung von Datenschutzgesetzen: Juristen stellen sicher, dass
    Organisationen die geltenden Datenschutzgesetze einhalten, indem sie interne
    Richtlinien und Verfahren überprüfen und anpassen.

    Reaktion
    auf Datenschutzverletzungen: Im Falle einer Datenschutzverletzung beraten
    Juristen bezüglich der rechtlichen Verpflichtungen, wie Benachrichtigungen an
    Behörden und betroffene Personen.

    Vertragsmanagement
    und Datenschutzvereinbarungen:

    Datenverarbeitungsvereinbarungen:
    Juristen gestalten und verhandeln Verträge, die die Verarbeitung
    personenbezogener Daten durch Dritte regeln, wie z.B. Cloud-Dienstanbieter oder
    Datenanalyseunternehmen.

    Einwilligung
    und Datenschutzerklärungen:
    Sie entwerfen klare und rechtlich abgesicherte
    Einwilligungserklärungen und Datenschutzerklärungen für Websites und
    Anwendungen.

    Beratung
    und Risikomanagement:

    Datenschutz-Folgenabschätzung:
    J
    uristen führen Datenschutz-Folgenabschätzungen durch, um die Auswirkungen
    neuer Projekte oder Technologien auf den Datenschutz zu bewerten.

    Beratung
    bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen:
    Juristen beraten
    Entwicklerteams, um sicherzustellen, dass neue Produkte und Dienstleistungen
    von Anfang an datenschutzkonform sind („Privacy by Design“).

    Schulung
    und Bewusstseinsbildung:

    Mitarbeiterschulungen:
    Juristen halten Schulungen ab, um das Bewusstsein für Datenschutzgesetze und
    -richtlinien in Unternehmen zu schärfen.

    Aktualisierung
    des Wissens:
    Angesichts der ständigen Entwicklung des Datenschutzrechts ist die
    kontinuierliche Weiterbildung in diesem Bereich für Juristen unerlässlich.

    Kooperation
    mit Aufsichtsbehörden:

    Kommunikation
    mit Datenschutzbehörden:
    Juristen sind für die Kommunikation mit
    Datenschutzbehörden bei Anfragen, Untersuchungen oder Audits verantwortlich.

    Herausforderungen
    und Zukunftsperspektiven:

    Anpassung
    an neue Technologien:
    Juristen müssen die Auswirkungen neuer Technologien wie
    KI, Big Data und IoT auf den Datenschutz verstehen und darauf reagieren.

    Globale
    Trends und Harmonisierung:
    Sie beobachten globale Trends im Datenschutzrecht
    und tragen zur Harmonisierung von Datenschutzstandards bei.

    Zusammenfassung und Meinung:

    Datenschutz ist ein multidisziplinäres Thema, das sowohl
    IT-Kenntnisse als auch juristisches Verständnis erfordert.

    Effektiver Datenschutz erfordert eine
    Zusammenarbeit zwischen IT-Experten, die technische Lösungen implementieren,
    und Juristen, die rechtliche Rahmenbedingungen verstehen und umsetzen.

    Die beste Praxis ist ein integrierter Ansatz, bei dem IT-
    und Rechtsexperten zusammenarbeiten, um sowohl technische als auch rechtliche
    Aspekte des Datenschutzes zu adressieren.

    Aber beide Fachbereiche können ihren Ansatz auch „extremistisch“ auslegen, in dem Fall wird Datenschutz einen Bürokratieaufwand mit sich führen, der den Mitarbeitern nur schwer zu kommunizieren sein wird. 

    Ich sehe einen funktionierenden Datenschutz als essentielle Grundlage für Unternehmen jeder Größe an. Damit ist man letztlich auch in Cybercrime Fragen bestens bedient. 

    Aber Datenschutz muss akzeptiert werden und ein pragmatischer Ansatz sollte das Spannungsdreieck Recht, IT und Akzeptanz ausgewogen berücksichtigen.

    Auf keinen Fall ist Datenschutz ein reines IT-Thema. Aber auch mit einer rein juristischen Abhandlung ist niemanden geholfen. 

    Ein Moderator, der beide Seiten versteht und beide Sichten in Einklang mit den Unternehmenswerten bringt kann da ein sinnvoller Zugang sein.

  • Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung und wie mache ich das?

    Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung und wie mache ich das?

    Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist laut Artikel
    35 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in bestimmten Fällen
    erforderlich. Die DSFA ist insbesondere dann durchzuführen, wenn eine Art der
    Datenverarbeitung, insbesondere unter Verwendung neuer Technologien, aufgrund
    ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke voraussichtlich ein
    hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen birgt. Einige
    konkrete Beispiele, bei denen eine DSFA erforderlich sein könnte, sind: 

    • Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte:
      Dies bezieht sich auf Verarbeitungsvorgänge, die darauf abzielen, Aspekte der
      Persönlichkeit oder des Verhaltens einer natürlichen Person zu bewerten oder zu
      analysieren (z.B. Profiling).  
    • Großangelegte Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten: Dies umfasst die Verarbeitung sensibler Daten wie Gesundheitsdaten, genetische Daten, biometrische Daten, Daten über sexuelle Orientierung, religiöse oder politische Überzeugungen in großem Umfang.
    • Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche in großem
      Umfang
      : Dazu gehört insbesondere die systematische Überwachung eines öffentlich
      zugänglichen Bereichs, wie z.B. die umfangreiche Videoüberwachung.
    • Verwendung neuer Technologien: Die Einführung einer neuen
      Technologie kann zusätzliche Risiken mit sich bringen, die eine DSFA
      erforderlich machen.
    • Datenverarbeitung, die das Ausschließen von Personen von
      Rechten, Dienstleistungen oder Verträgen zur Folge hat:
      Hierbei geht es um
      Entscheidungsfindungsprozesse, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen,
      wie z.B. Online-Kreditentscheidungen oder E-Recruiting-Praktiken ohne
      menschliche Intervention.

    Die DSGVO empfiehlt, dass Verantwortliche vor Beginn
    derartiger Verarbeitungsvorgänge eine DSFA durchführen, um die mit der
    Verarbeitung verbundenen Risiken zu identifizieren und zu mindern. Es ist zu
    beachten, dass diese Liste nicht erschöpfend ist, und in bestimmten Fällen
    können die nationalen Datenschutzbehörden weitere Verarbeitungstätigkeiten
    definieren, für die eine DSFA erforderlich ist.

    Vorgehensweise:

    • Identifizierung des Verarbeitungsvorgangs: Definieren
      Sie, welche Art der Datenverarbeitung bewertet wird.
    • Ermittlung des Bedarfs einer DSFA: Prüfen Sie, ob die Art
      der Verarbeitung eine hohe Wahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und
      Freiheiten natürlicher Personen birgt. Siehe oben
    • Beschreibung der Datenverarbeitung: Detaillierte
      Beschreibung des Verarbeitungsvorgangs, einschließlich Zweck, Umfang, Kontext
      und Datenkategorien.
    • Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit:
      Bewertung, ob die Verarbeitungsvorgänge notwendig und verhältnismäßig im
      Hinblick auf den Zweck sind.
    • Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der
      Betroffenen:
      Identifizierung und Bewertung der potenziellen Risiken.
    • Maßnahmen zur Risikominderung: Festlegung von Maßnahmen
      zur Behandlung identifizierter Risiken und zum Schutz personenbezogener Daten.
    • Konsultation der Aufsichtsbehörde (falls erforderlich):
      Bei hohem Risiko, das nicht gemindert werden kann, ist eine Konsultation der
      Datenschutzaufsichtsbehörde erforderlich.
    • Dokumentation und Überprüfung: Dokumentieren Sie den
      Prozess und die Ergebnisse und überprüfen Sie die DSFA regelmäßig.

    Besonders hilfreich finde ich eine Risikobewertungsmatrix, welche z.B. in Excel erstellt wird. Die Vorgehensweise ist denkbar einfach.

    Auf der horizontalen Achse bewerten Sie in 5 Schritten das Risiko für einen Betroffenen, sollte ein Datenverlust auftreten. Das reicht von geringem Risiko, wenn z.B. nur Informationen preisgegeben werden, welche ohnedies bekannt sind bis hin zu einem so hohen Risiko, dass ein massiver Nachteil für den Betroffenen eintreten würde.

    Auf der vertikalen Achse bewerten Sie die Eintrittswahrscheinlichkeit. Von faktisch ausgeschlossen bis hin zu großer Eintrittswahrscheinlichkeit. Der Schnittpunkt ergibt das Risiko. Je weiter oben rechts dieser Schnittpunkt ist, desto höher das Gesamtrisiko der Verarbeitung.